Pflegereform 2017 - FAQ
2016-09-17 19:15
Pflegereform 2017 - die wichtigsten Fakten
Aus 3 Pflegestufen werden 5 Pflegegrade – Personen mit Pflegestufe werden automatisch übergeleitet. Personen mit geistigen Einschränkungen (z.B. Demenz) werden künftig mit körperlich eingeschränkten Menschen gleichgestellt und erhalten – je nach Grad der Pflegebedürftigkeit – dieselben Leistungen. Die ambulante Pflege soll durch das PSG II gestärkt werden – im Bereich der stationären Pflege werden Leistungen teilweise gekürzt. Eine private Pflegezusatzversicherung ist auch nach der Reform 2017 sinnvoll, denn auch nach der Umstellung übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung nur eine Teilabsicherung. Private Pflegetagegeldversicherungen werden automatisch auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff umgestellt!
Eine Übersicht der neuen Tarife 2017 gibt es hier: Pflegezusatzversicherung Pflegegrade 2017
Ausführliche FAQ zur Pflegereform 2017:
1. Worum geht es beim Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) – aus Pflegestufen werden Pflegegrade
Der Gesetzgeber hat mit der Pflegereform 2017 insbesondere das Ziel verfolgt, mehr Gerechtigkeit beim Thema Pflege zu schaffen. Das bisherige Begutachtungsverfahren war ausschließlich auf körperliche Einschränkungen ausgerichtet – Menschen mit geistigen Einschränkungen, insbesondere aufgrund Demenz wurden im alten System kaum berücksichtigt – das ändert sich durch die Reform.
Aus den aktuell bestehenden Pflegestufen I bis III, bzw. Pflegestufe 0 und Härtefallregelung werden künftig 5 sogenannte „Pflegegrade“ (Pflegegrad 1 bis 5). Mithilfe eines neuen Begutachtungsverfahrens (siehe Punkt 4) wird der Grad der Pflegebedürftigkeit künftig auf dieser Skala abgestuft.
Die Leistungen werden im großen und Ganzen leicht angehoben – wobei es aber auch Kürzungen gibt – Personen mit Pflegestufe I bekommen beispielsweise heute im Falle einer stationären Pflege 1.064 Euro Zuschuss – nach der Reform erhalten Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 nur noch 770 Euro, was deutlich weniger ist – Personen, die heute bereits stationär gepflegt werden und Pflegestufe I haben, genießen allerdings eine Art „Bestandsschutz“ - ihnen wird die Leistung nicht gekürzt.
Darüber hinaus soll die soziale Absicherung pflegender Angehöriger verbessert werden – Pflegekräfte sollen künftig mehr Zeit für die Pflege haben.
2. was verbessert sich durch die Pflegereform 2017?
Die Reform bringt in jedem Fall mehr Gerechtigkeit – künftig haben auch Menschen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen die Chance auf angemessene Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Nach dem alten Begutachtungsverfahren war für die Einteilung in die Pflegestufen I bis III ausschließlich die körperliche Verfassung des Pflegebedürftigen ausschlaggebend – künftig wird der Mensch als Ganzes betrachtet – ob Einschränkungen ursächlich auf körperlichen Defiziten basieren oder etwa auf geistigen Einschränkungen (z.B. durch Demenz) spielt dann keine Rolle mehr.
Auch setzt das neue Begutachtungsverfahren andere Maßstäbe für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit – die „häufig“ kritisierte Minutenpflege (Bewertung des Zeitaufwandes pro Tag) spielt dann keine Rolle mehr. Vielmehr steht nach dem neuen Verfahren die Frage im Raum, wie „selbstständig“ die pflegebedürftige Person ihr Leben in verschiedenen Bereichen gestalten kann (oder nicht).
3. Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige ab 2017?
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der Leistungen, die Pflegebedürftige ab 2017 aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten:
Bei ambulanter Pflege stehen ab 2017 tendenziell eher etwas höhere Leistungen zur Verfügung wie heute. Ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe I hat heute z.B. einen Anspruch auf Sachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes im Wert von 468 Euro – Leistungen in Höhe von 689 Euro gab es bislang nur, wenn neben der Pflegestufe I auch gleichzeitig eine stark eingeschränkte Alltagskompetenz vorlag (z.B. wegen Demenz). Künftig erhalten alle im Pflegegrad 2 bereits Leistungen von 689 Euro bei professioneller ambulanter Pflege. Beim Pflegegeld sieht es ähnlich aus.
Bei den Sachleistungen im stationären Bereich fallen die Leistungen für Schwerstpflegebedürftige im Pflegegrad 4 und 5 künftig etwas höher aus wie heute.
Wer künftig schon mit Pflegegrad 2 oder 3 stationär gepflegt wird, erhält weniger Leistungen als heute – bei Pflegestufe I gibt es nach dem heutigen System bereits eine Leistung in Höhe von 1.064 Euro – künftig gibt es dafür im Pflegegrad 2 nur noch 770 Euro, was einer Kürzung von 294 Euro entspricht.
4. was ändert sich 2017 durch das neue Begutachtungsverfahren (NBA)?
Bisher galt als „Pflegebedürftig“ im Sinne des SGB derjenige, der aufgrund körperlicher Einschränkungen Hilfe in einem gewissen zeitlichen Umfang benötigte, sogenannte „Minutenpflege“. Begutachtet wurde also vom MDK, wie oft und wie lange jemand täglich Hilfe bei verschiedenen Tätigkeiten, z.B. bei der Körperpflege oder beim Anziehen benötigte. Je mehr „Minuten“ hier zusammenkamen desto höher wurde jemand eingestuft. Geistige Beeinträchtigungen wie z.B. Demenz oder andere psychische Erkrankungen wurden kaum berücksichtigt und führten nur zu einer geringfügigen Zusatzleistung durch das Zusatzmerkmal der „stark eingeschränkten Alltagskompetenz“.
Künftig werden körperliche und geistige Beeinträchtigungen gleichgestellt und können jeweils zu einer höheren Einstufung und damit höheren Leistungen aus dem Topf der gesetzlichen Pflegeversicherung führen.
Nach dem neuen Begutachtungsverfahren (NBA) werden nach einem Scoring-Verfahren Punkte in verschiedenen Lebensbereichen verteilt, die dann mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Einstufung in die neuen 5 Pflegegrade führen.
Im Mittelpunkt der Beurteilung steht dabei jeweils, wie „selbstständig“ die pflegebedürftige Person in der Lage ist, den entsprechenden Lebensbereich zu meistern.
Bewertet werden 6 verschiedene Lebensbereiche (sogenannte Module):
Für alle 6 Module werden Punkte vergeben – insgesamt können 100 Punkte erreicht werden. Je nach erreichter Punktzahl wird am Ende in Pflegegrad 1 bis 5 eingestuft, wobei für Pflegegrad 1 mindestens 12,5 von 100 Punkten erreicht werden müssen.
5. wie erfolgt die Überleitung bereits Pflegebedürftiger in die neuen Pflegegrade?
Pflegebedürftige Menschen, die bereits heute eine Pflegestufe haben, werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet und müssen dafür keinen Antrag stellen.
Die Überleitung erfolgt nach folgender Tabelle:
6. wie wirkt sich das PSG II auf bestehende Pflegezusatzversicherungen aus?
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden alle namhaften Anbieter (zumindest diejenigen, welche Sie in unserem Pflegeversicherung-Vergleich finden) ihre Pflegeergänzungsversicherungen auch für bereits versicherte Bestandskunden auf die neuen Regelungen umstellen.
Möglich macht dies ein Paragraph im Versicherungsvertragsgesetz (§ 203 VVG), wonach bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen eine Anpassung bestehender Verträge zum Wohle der Versicherungsnehmer (!) möglich ist.
Eine solche Anpassung auf die geänderten Verhältnisse in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist für alle Parteien das sinnvollste – auch private Versicherungsunternehmen haben kein Interesse daran, Verträge im Bestand zu halten, die nicht mit den aktuellen gesetzlichen Regelungen konform sind.
Derzeit bieten viele private Versicherungsgesellschaften auch Garantiezertifikate, wo sie erklären, dass der Versicherungsschutz entsprechend angepasst wird.
Sie können also beruhigt auch in diesem Jahr noch eine private Pflegezusatzversicherung abschließen und die Vorteile eines Abschlusses in diesem Jahr „mitnehmen“ (z.B. günstigeres Eintrittsalter, Gesundheitszustand „sichern“).
7. ist eine private Pflegezusatzversicherung auch ab 2017 sinnvoll?
Ja, auf jeden Fall. Die gesetzliche Pflegeversicherung war schon seit ihrer Konzeption im Jahr 1995 als Teilabsicherung vorgesehen – daran ändert auch die Pflegereform 2017 und das PSG II nichts. Die Leistungen verschieben sich etwas vom stationären zum ambulanten Bereich – was allerdings nichts daran ändert, dass im Falle einer Pflegebedürftigkeit hohe finanzielle Belastungen für den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen (z.B. Ehepartner, Kinder) entstehen.
Gerade im Bereich der stationären Pflege werden die Leistungen in der gesetzlichen Versicherung bei niedrigen Pflegegraden sogar etwas gesenkt – private Vorsorge ist daher wichtiger denn je. Wer seinen Kindern im Alter nicht durch Pflegebedürftigkeit zur Last fallen möchte, sollte rechtzeitig für eine private Absicherung sorgen, z.B. in Form einer Pflegetagegeld-Versicherung.
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