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Gesetzliche Pflegeversicherung 2017 – aus Pflegestufen werden Pflegegrade

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade – der Pflegebegriff ändert sich zum 1. Januar 2017 im Zuge des Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) grundlegend. Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenzkranke) werden künftig mit körperlich Pflegebedürftigen gleichgestellt. Was ändert sich konkret für Betroffene und deren Familien? Pflegeversicherung-Experten.de gibt einen Überblick über die Änderungen der Reform und des neuen Begutachtungsverfahrens.

Tipp: Die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden auch in Zukunft nicht ausreichen. Einen Pflegeversicherung Vergleich basierend auf den neuen Pflegegraden finden Sie hier: Pflegetagegeld Vergleich

1. Pflegereform 2017 – die wichtigsten Änderungen im Überblick

Zum 1. Januar 2017 tritt mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) die wohl bedeutendste Pflegereform seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 in Kraft. Der Gesetzgeber ändert erstmalig die grundlegende Definition des Pflegebegriffes – künftig ist nicht mehr entscheidend in welchem zeitlichen Umfang (also wie oft und wie lange) ein körperlich eingeschränkter Mensch Hilfe benötigt, sondern im Fokus des neuen Pflegebegriffes steht künftig die Frage, wie selbstständig (oder unselbstständig) die Hilfsbedürftige Person ihr Leben noch meistern kann – damit können künftig erstmalig auch Menschen mit rein geistigen Beeinträchtigungen (z.B. aufgrund einer Demenz-Erkrankung) in eine der höheren Pflegestufen (künftig „Pflegegrade“) eingruppiert werden.

Doch eines wird sich nicht ändern: die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nur eine Teilabsicherung. Wer seine Kinder nicht belasten möchte, sollte sich rechtzeitig um private Pflegevorsorge kümmern (mehr dazu in unserem großen Ratgeber Elternunterhalt).

gesetzliche Pflegeversicherung - Leistungen ab 2017

Diese Leistungen gibt es ab 2017 in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2017 lösen die neuen Pflegegrade 1 bis 5 die bisherigen Pflegestufen 0 bid III inkl. Härtefallleistung ab. Im Zuge der Reform ändert sich nicht nur der Pflegebegriff, sondern auch die Systematik der Einstufung und die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

Übersicht: gesetzliche Leistungen ab 2017: Pflegegrad 1 bis 5

Pflegegradambulante Pflegevollstationäre Pflege
 Geldleistung (Pflegegeld)Sachleistung (Pflegedienst)Sachleistung (Pflegeheim)
Pflegegrad 1 0 € 0 € 125 €
Pflegegrad 2 316 € 689 € 770 €
Pflegegrad 3 545 € 1298 € 1262 €
Pflegegrad 4 728 € 1612 € 1775 €
Pflegegrad 5 901 € 1995 € 2005 €
  Entlastungsbetrag: bis zu 125 € (zweckgebunden)  

Definition der Pflegebedürftigkeit ab 2017

Pflegereform 2017 – Pflegegrade – neuer Pflegebegriff

Wer wird ab 2017 nach der Reform als pflegebedürftig eingestuft? Das ist eine wichtige Frage, die sich momentan viele stellen, die sich mit dem Thema Pflege und gesetzliche Pflegeversicherung beschäftigen.

Bisher war ausschlaggebend, in welchem zeitlichen Umfang – das heißt, wie oft (z.B. 1 x, 2 x oder mehrmals täglich) und zu welchen Zeiten (z.B. nur morgens, nur Abends, oder auch nachts) – jemand Hilfe benötigt hat. Umgangssprachlich hat sich auch der Begriff „Minutenpflege“ eingebürgert – viele Menschen, die eine Pflegestufe beantragen wollten, haben vor der Antragstellung mit einem Pflegetagegebuch genau darüber Buch geführt, um gegenüber dem Medizinischen Dienst (MDK) der gesetzlichen Krankenkassen nachweisen zu können, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuch vorliegt oder nicht. Berücksichtigt wurden für die Beurteilung ausschließlich körperliche Einschränkungen des Pflegebedürftigen – der geistige Zustand (z.B. durch psychische Erkrankungen oder Demenz / Alzheimer) spielte bislang für die Beurteilung keine Rolle.

Das wird sich ab 2017 ändern: Künftig ist es egal, ob man aufgrund körperlicher oder seelischer (geistiger) Erkrankungen pflegebedürftig geworden ist. Auch der zeitliche Umfang des Hilfebedarfs ist künftig nicht mehr ausschlaggebend.

Beeiträchtigung der Selbstständigkeit in 6 Modulen
Modul 1 Mobilität 10%
Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeit 15%*
Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Probleme
Modul 4 Selbstversorgung 40%
Modul 5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 20%
Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens uns sozialer Kontakte 15%

* gewertet wird bei Modul 2 und 3 das Modul mit der stärkeren Ausprägung der Fähigkeitseinschränkungen

Beurteilt wird die Pflegebedürftigkeit in Zukunft danach, inwieweit die pflegebedürftige Person in der Lage ist (oder nicht) ein selbstständiges Leben zu führen. Gewertet werden mit unterschiedlicher Gewichtung 6 Module:

  1. Mobilität (z.B. Treppensteigen, Fortbewegung in der eigenen Wohnung, Positionswechsel im Bett)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennung von Risiken und Gefahren)
  3. Verhaltensweisen und psychische Probleme (z.B. Schlafstörungen, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Wahnvorstellungen, Ängste)
  4. Selbstversorgung (z.B. Ernährung, Körperpflege, An- und Auskleiden)
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z.B. Verfolgung krankheitsbedingter Therapieplanungen, Medikamenteneinnahme, Arztbesuche)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Allgemeine Beschäftigung, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds)

In diesen 6 Lebensbereichen werden jeweils Punkte vergeben, je nachdem, ob die pflegebedürftige Person die einzelnen Bereiche eher selbstständig oder eher unselbstständig ausführen kann. Damit ergeben sich insgesamt 100 Gesamtpunkte – je nach erreichtem Punktwert, erfolgt eine Eingruppierung in die Pflegegrade 1 bis 5:

Erreichte Punkte Beeinträchtigung
Pflegegrad
Erreichte Punkte Keine
-
ab 12,5 Geringe Beeinträchtigung Pflegegrad 1
ab 27 Erhebliche Beeinträchtigung Pflegegrad 2
ab 47,5 Schwere Beeinträchtigung Pflegegrad 3
ab 70 Schwerste Beeinträchtigung Pflegegrad 4
ab 90 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Pflegegrad 5

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